Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Skiclub Todtmoos 1905 e.V.
Er hat seinen Sitz in 79682 Todtmoos.
Eingetragen unter Nr.34 im Vereinsregister beim Amtsgericht St. Blasien.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports durch Unterstützung und Entwicklung des Spitzen-, Breiten- und Freizeitsports unter besonderer Berücksichtigung der Belange Jugendlicher.

Der Skiclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder SatzungsinhaIte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird durch Abbuchungsverfahren eingezogen oder muss vom Mitglied auf das Konto des Vereins eingezahlt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Nutzung des Vereinsheimes und der Sportstätten

Die Einzelheiten zur Nutzung der Sportstätten und des Vereinsheimes werden in der Nutzungsordnung geregelt. Sie wird vom Vorstand erlassen und geändert.

§ 8 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Kassenverwalter und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenverwalter oder dem Schriftführer vertreten den Verein.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand sowie bis zu 3 Beisitzern
  2. dem Jugendleiter
  3. dem Sportwart alpin
  4. dem Sportwart nordisch
  5. dem Tourenwart (Referent für Freizeitsport)
  6. dem Gerätewart
  7. dem Pressereferent

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied im ersten Jahr der Amtsperiode aus, so erfolgt eine Nachwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.

Wenn ein Amt durch Wahl nicht besetzt werden kann oder wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet oder dauernd verhindert ist, sein Amt auszuüben, so kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied’- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Todtmoos einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnet ist.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins treuhänderisch an die Gemeinde Todtmoos bis zur Neugründung eines gemeinnützigen Vereins mit der gleichen Zielsetzung. Sofern innerhalb von 5 Jahren kein entsprechender Verein gegründet wird, hat die Gemeinde Todtmoos das Vereinsvermögen zur Förderung des Skisports zu verwenden.

Vorstehende Satzung wurde am 17.09.2010 in Todtmoos von der Jahreshauptversammlung 2010 beschlossen.